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Professionell und qualifiziert

Anerkennung Ihrer Diplome

Anerkennung von Berufsausbildungen

Wichtige Punkte bevor Sie darüber nachdenken in die Schweiz zu gehen, ist die Anerkennung ihrer Berufsausbildung

Einrichtungen in der Schweiz verlangen eine schweizerische Berufsanerkennung ab Datum Stellenantritt oder in absehbarer Zeit nach Stellenantritt. Für das Anerkennungsverfahren wird eine Sprachprüfung in einer der drei Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) auf B2 Niveau verlangt. In manchen Fällen stellt das Kanton zusätzliche Sprachanforderungen an die Bewerber. Wenn die Sprachkenntnisse nicht auf dem verlangten Niveau sind, unterstützen und beraten wir Sie, in Zusammenarbeit mit unseren Partnern (Dozenten und Sprachschulen in der Schweiz und im Ausland), den Sprachanforderungen zu genügen. Sie sollten dieses Angebot nutzen, denn nicht alle Sprachausbildungen sind und werden in der Schweiz anerkannt.

Auch ein nicht zu vernachlässigender Punkt ist die Herkunft von Ihnen bzw. über welchen Pass sie verfügen. Verfügen Sie über keinen Pass aus einem der EU Staaten, gelten Sie als dritt Staatsangehörige. Hier ist unter den aktuellen Bedingungen eine Einreise in die Schweiz nur in Ausnahmefällen möglich. Auch ein wichtiger Bestandteil ist die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung, auch hier spielt der Ausbildungsort eine sehr grosse Rolle.

Nicht alle Ausbildungen werden in der Schweiz anerkannt. So wurde das Anerkennungsverfahren z.B. für Pflegeberufe geändert. Bevor Sie eine Anerkennung beantragen können müssen Sie beim SKR einen so genannten PreCheck durchlaufen. Dort werden Ihre gesamten Unterlagen geprüft und Sie erhalten eine Einschätzung mit den in der Schweiz anzuerkennenden Berufsausbildung anhand Ihrer eingereichten Diplome.

Es gibt Ausbildungen die aktuell im Gesundheitswesen nicht gleichwertig anerkannt werden z.B. Altenpflege = CH Fachangestellte Betreuung oder z.B. Facharzt für Viszeralchirurgie diesen Abschluss kennt man in der Schweiz nicht.

Daher schlagen wir ihnen vor, sich vorrangig und einschlägig zu informieren, sehr gerne stehen wir Ihnen als kompetentes Team zur Seite.

Anstellung als temporär Mitarbeiter

Wir stellen nur Mitarbeiter an, die bereits über eine Anerkennung des SRK verfügen.

Stellungnahme der Gesundheitsdirektion ZH

Am 1. Februar 2020 ist das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz; GesBG SR 811.21) sowie die dazugehörigen Verordnungen (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR 811.214), Registerverordnung GesBG (SR 800.216) und Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV, SR 811.212) in Kraft getreten. Darin geregelt wird auch die Ausübung verschiedener Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung sowie die damit verbundenen Berufspflichten. Für Anstellungen von Pflegefachpersonal ist im Gesundheitsgesetz §3 in Verbindung mit §36 (GesG) geregelt, unter welchen Kriterien Spitex-Institutionen und Alters- und Pflegeheime betrieben werden dürfen.

Im Weiteren machen wir Sie gerne darauf Aufmerksam, dass Pflegefachpersonen mit einem positiven PreCheck, ihre Arbeit zwar ausüben dürfen, jedoch nur als Praktikant,-in oder unter fachlicher Aufsicht einer Dipl. Pflegefachperson, welcher bereits über eine Berufsausübungsbewilligung oder über das entsprechende in der Schweiz erworbene Diplom als Pflegefachperson HF, bzw. bereits über die Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses verfügt.

Die ausländischen Pflegefachpersonen müssen zwingend ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss, bzw. das Diplom, vollständig beim SRK anerkennen lassen, inkl. den Sprachnachweis auf Stufe B2 beibringen, wenn sie als gleichwertige Pflegefachpersonen angestellt und entlohnt werden sowie dieselbe Verantwortung tragen.

Es hat bezüglich Anstellungskriterien von Pflegefachpersonen in Spitex, Heimen, Spitälern, u.a.m. keine Praxisänderung gegeben. Jeder ausländische Berufsabschluss muss von SKR anerkannt werden und wird anschliessend ins nationale Gesundheitsberuferegister eingetragen. Dies dient zur Qualitätssicherung unter den Gesundheitsberufen und den Personen, die sich in einem solchen Beruf bekannt machen. 

Unter zh.ch finden Sie alle Informationen, Gesuchsformulare sowie Merkblätter, z. B. Bewilligung zum Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes oder  einer Spitex-Institution. Unter Personal finden Sie die geltenden Anstellungsbestimmungen betreffend SKR Anerkennung. Bitte Lesen Sie diese aufmerksam durch.

Betreffend den in Deutschland erworbenen Berufsabschluss in Krankenpflege, Altenpflege u.s. w. gilt ab September 2013  folgendes: 

Die dreijährige deutsche Altenpflegeausbildung ist bezüglich Zulassungsvoraussetzungen und Umfang nicht mit der schweizerischen Ausbildung zum dipl. Pflegefachmann/ zur dipl. Pflegefachfrau HF vergleichbar und erfüllt auch nicht die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind. Daher wurde der Vergleich der deutschen Ausbildung in Altenpflege zu einem Pflege- oder Betreuungsberuf der Sekundarstufe II (Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ und Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Betagtenbetreuung) vorgenommen. 

Der Vergleich der Ausbildungen Altenpflege und Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe) hat aufgezeigt, dass deutsche Altenpflegerinnen/Altenpfleger umfangreiche Ausgleichsmassnahmen absolvieren müssten, um eine Anerkennung mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ zu erlangen.

Dies ist der Fall, weil die schweizerische Ausbildung alle Altersgruppen berücksichtigt, wäh­rend die deutsche Altenpflege auf die Pflege von alten Menschen ausgerichtet ist.

Das Berufsbild und die Kompetenzen der dreijährigen deutschen Altenpflege sind mit der schweizerischen Ausbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ (FaBe) Fachrichtung Betagtenbetreuung am ehesten vergleichbar. Der Ausgleichsbedarf zur Erlangung der Anerkennung (Gleichwertigkeit) würde sich in einem vertretbaren Rahmen halten.

D.h. die Altenpflegeausbildung wird in der Schweiz als Fachfrau,-mann Betreuung EFZ anerkannt.

Das Anerkennungsverfahren des SRK ermöglicht, dass Gesundheitsfachpersonen mit vergleichbarer Ausbildung und Berufserfahrung vergleichbare Stellen besetzen können. Dieses Verfahren wird in mehreren Schritten durchgeführt und ist zeitaufwändig.

Wie beginnt das Anerkennungsverfahren?

Das Anerkennungsverfahren beginnt mit dem obligatorischen PreCheck. Diese erste kostenlose Beurteilung Ihrer Unterlagen erfolgt über das Onlineportal www.precheck.ch. Beim PreCheck wird in einem kostenlosen Verfahren abgeklärt, ob das SRK für die Behandlung Ihres Gesuchs um Anerkennung zuständig ist. Um Sie vor unnötigen Kosten zu bewahren, erfolgt gleichzeitig eine Einschätzung, ob Ihr Gesuch Aussicht auf Erfolg hat. Für die detaillierte inhaltliche Prüfung müssen Sie im Anschluss ein kostenpflichtiges Gesuch einreichen.

Ihre Vorteile:

  • Mühsame Postwege und Versandkosten werden gespart

  • Unterlagen können online eingereicht werden

  • Die Antragstellenden sind immer und überall über den aktuellen Stand informiert

  • Fragen können direkt über das Onlineportal gestellt werden

  • Aktuelle Merkblätter und Informationen sind abrufbar

  • Das Resultat und Informationen zu den weiteren Modalitäten und den Kosten sind direkt auf dem Onlineportal verfügbar

Was kostet das Anerkennungsverfahren?

Die Anerkennung kann bis zu CHF 1‘000.- kosten. Je nach Beruf werden zusätzlich CHF 130.- Registrierungsgebühr für das Nationale Register der Gesundheitsberufe NAREG verrechnet. Die Gebühren werden in einer Gesamtrechnung oder in zwei Teilrechnungen erhoben. Bitte beachten Sie, dass je nach Anerkennungsverfahren die Kosten unterschiedlich sind. Die detaillierten Kostenangaben pro Beruf finden Sie auf unserer Internetseite abrufbar unter dem entsprechenden Beruf.

Direkte Anerkennung Diplome der Medizinalberufe aus Staaten der EU/EFTA

Personen mit Diplomen aus einem Staat der EU/EFTA benötigen für die berufliche Niederlassung eine Diplomanerkennung. Wer während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr Dienstleistungen erbringen will, muss das Meldeverfahren einleiten.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen ein Diplom aus einem Staat der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt werden kann, sind die Folgenden:

  • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten;

  • Das vorgelegte Diplom (inklusive die allfällig notwendigen zusätzlichen Bescheinigungen) entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung;

  • Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.

90-Tage-Dienstleistende, d.h. Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit und ihren Wohnsitz in einem Staat der EU/EFTA beibehalten und sich nicht in der Schweiz beruflich niederlassen wollen, sind verpflichtet, das Meldeverfahren einzuleiten. Zugang zum Meldeverfahren siehe nachstehend unter „Links“.

Spracheintrag

Medizinalpersonen, die den Beruf in der Schweiz ausüben wollen, müssen über die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden. Die näheren Informationen sind dem Antragsformular zu entnehmen. Die Eintragung weiterer Sprachen kann erst nach erfolgter Anerkennung und nur über die Online-Sprachmeldung beantragt werden. Die Gebühr je Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50 und CHF 100. Informationen über Gesuchseinreichung, Voraussetzungen für den Eintrag, Gebühren / Verfahrensablauf sowie wichtige weitere Hinweise siehe: www.spracheintrag.admin.ch.

(maximal 90 Tage pro Kalenderjahr)

EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürger, die während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr einen reglementierten Beruf in der Schweiz ausüben möchten, müssen vor der Erbringung der Dienstleistung eine Meldung beim SBFI erstatten. Die Berufsqualifikationen werden von der zuständigen Behörde sorgfältig nachgeprüft, wenn der Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat. Im Vergleich zum Anerkennungsverfahren bei Niederlassung sind die Fristen kürzer. Das zentralisierte Verfahren ist dank dem Online-Portal vereinfacht.

Alle Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA unterstehen zudem einer weiteren Meldepflicht beim Staatssekretariat für Migration SEM - Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit. Die Online-Meldung hat vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu erfolgen. Diese Meldebestätigung ist eine zwingende Voraussetzung für die Einreise in die Schweiz.

Bitte beachten Sie, dass einige Dienstleistungen aufgrund der aktuellen Gesundheitslage bis auf weiteres nicht erbracht werden dürfen oder eingeschränkt sind. Meldungen beim SBFI sind möglich und werden nach der Nachprüfung der Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständigen Behörden weitergeleitet. Auf kantonaler Ebene wird über die Zulassung zur Berufsausübung und Einreise in die Schweiz entschieden.

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Der Arbeitsmarkt in der Schweiz wird immer flexibler, viele entscheiden sich dafür, ausschliesslich in befristeten Arbeitsverhältnissen zu arbeiten. Wenn Sie auf der Suche nach einer beruflichen Veränderung sind, könnte eine Temporärarbeit genau das Richtige für Sie sein.