Anstellung als temporär Mitarbeiter
Wir stellen nur Mitarbeiter an, die bereits über eine Anerkennung des SRK verfügen.
Stellungnahme der Gesundheitsdirektion ZH
Am 1. Februar 2020 ist das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz; GesBG SR 811.21) sowie die dazugehörigen Verordnungen (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV, SR 811.214), Registerverordnung GesBG (SR 800.216) und Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV, SR 811.212) in Kraft getreten. Darin geregelt wird auch die Ausübung verschiedener Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung sowie die damit verbundenen Berufspflichten. Für Anstellungen von Pflegefachpersonal ist im Gesundheitsgesetz §3 in Verbindung mit §36 (GesG) geregelt, unter welchen Kriterien Spitex-Institutionen und Alters- und Pflegeheime betrieben werden dürfen.
Im Weiteren machen wir Sie gerne darauf Aufmerksam, dass Pflegefachpersonen mit einem positiven PreCheck, ihre Arbeit zwar ausüben dürfen, jedoch nur als Praktikant,-in oder unter fachlicher Aufsicht einer Dipl. Pflegefachperson, welcher bereits über eine Berufsausübungsbewilligung oder über das entsprechende in der Schweiz erworbene Diplom als Pflegefachperson HF, bzw. bereits über die Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses verfügt.
Die ausländischen Pflegefachpersonen müssen zwingend ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss, bzw. das Diplom, vollständig beim SRK anerkennen lassen, inkl. den Sprachnachweis auf Stufe B2 beibringen, wenn sie als gleichwertige Pflegefachpersonen angestellt und entlohnt werden sowie dieselbe Verantwortung tragen.
Es hat bezüglich Anstellungskriterien von Pflegefachpersonen in Spitex, Heimen, Spitälern, u.a.m. keine Praxisänderung gegeben. Jeder ausländische Berufsabschluss muss von SKR anerkannt werden und wird anschliessend ins nationale Gesundheitsberuferegister eingetragen. Dies dient zur Qualitätssicherung unter den Gesundheitsberufen und den Personen, die sich in einem solchen Beruf bekannt machen.
Unter zh.ch finden Sie alle Informationen, Gesuchsformulare sowie Merkblätter, z. B. Bewilligung zum Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes oder einer Spitex-Institution. Unter Personal finden Sie die geltenden Anstellungsbestimmungen betreffend SKR Anerkennung. Bitte Lesen Sie diese aufmerksam durch.
Betreffend den in Deutschland erworbenen Berufsabschluss in Krankenpflege, Altenpflege u.s. w. gilt ab September 2013 folgendes:
Die dreijährige deutsche Altenpflegeausbildung ist bezüglich Zulassungsvoraussetzungen und Umfang nicht mit der schweizerischen Ausbildung zum dipl. Pflegefachmann/ zur dipl. Pflegefachfrau HF vergleichbar und erfüllt auch nicht die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind. Daher wurde der Vergleich der deutschen Ausbildung in Altenpflege zu einem Pflege- oder Betreuungsberuf der Sekundarstufe II (Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ und Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Betagtenbetreuung) vorgenommen.
Der Vergleich der Ausbildungen Altenpflege und Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ (FaGe) hat aufgezeigt, dass deutsche Altenpflegerinnen/Altenpfleger umfangreiche Ausgleichsmassnahmen absolvieren müssten, um eine Anerkennung mit dem Abschluss Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ zu erlangen.
Dies ist der Fall, weil die schweizerische Ausbildung alle Altersgruppen berücksichtigt, während die deutsche Altenpflege auf die Pflege von alten Menschen ausgerichtet ist.
Das Berufsbild und die Kompetenzen der dreijährigen deutschen Altenpflege sind mit der schweizerischen Ausbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ (FaBe) Fachrichtung Betagtenbetreuung am ehesten vergleichbar. Der Ausgleichsbedarf zur Erlangung der Anerkennung (Gleichwertigkeit) würde sich in einem vertretbaren Rahmen halten.
D.h. die Altenpflegeausbildung wird in der Schweiz als Fachfrau,-mann Betreuung EFZ anerkannt.
Das Anerkennungsverfahren des SRK ermöglicht, dass Gesundheitsfachpersonen mit vergleichbarer Ausbildung und Berufserfahrung vergleichbare Stellen besetzen können. Dieses Verfahren wird in mehreren Schritten durchgeführt und ist zeitaufwändig.
Wie beginnt das Anerkennungsverfahren?
Das Anerkennungsverfahren beginnt mit dem obligatorischen PreCheck. Diese erste kostenlose Beurteilung Ihrer Unterlagen erfolgt über das Onlineportal www.precheck.ch. Beim PreCheck wird in einem kostenlosen Verfahren abgeklärt, ob das SRK für die Behandlung Ihres Gesuchs um Anerkennung zuständig ist. Um Sie vor unnötigen Kosten zu bewahren, erfolgt gleichzeitig eine Einschätzung, ob Ihr Gesuch Aussicht auf Erfolg hat. Für die detaillierte inhaltliche Prüfung müssen Sie im Anschluss ein kostenpflichtiges Gesuch einreichen.
Ihre Vorteile:
Mühsame Postwege und Versandkosten werden gespart
Unterlagen können online eingereicht werden
Die Antragstellenden sind immer und überall über den aktuellen Stand informiert
Fragen können direkt über das Onlineportal gestellt werden
Aktuelle Merkblätter und Informationen sind abrufbar
Das Resultat und Informationen zu den weiteren Modalitäten und den Kosten sind direkt auf dem Onlineportal verfügbar
Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Die Anerkennung kann bis zu CHF 1‘000.- kosten. Je nach Beruf werden zusätzlich CHF 130.- Registrierungsgebühr für das Nationale Register der Gesundheitsberufe NAREG verrechnet. Die Gebühren werden in einer Gesamtrechnung oder in zwei Teilrechnungen erhoben. Bitte beachten Sie, dass je nach Anerkennungsverfahren die Kosten unterschiedlich sind. Die detaillierten Kostenangaben pro Beruf finden Sie auf unserer Internetseite abrufbar unter dem entsprechenden Beruf.